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Zurück zur Übersicht :: Druckversion Wie der Rechtsstaat in Deutschland mit der Terrorgefahr mobil macht GegenStandpunkt – Kein Kommentar im Freien Radio für Stuttgart vom 12. Sept. 2007Not
braucht viel Gebot –
Wie
der Rechtsstaat in Deutschland mit der Terrorgefahr mobil macht
Die Kanzlerin „will schärfere Sicherheitsgesetze“
und Deutschland damit auch auf einem Feld modernisieren, auf dem sie dringenden
Nachholbedarf weiß. Sie fordert, der Einsatz der Bundeswehr müsse auch im
Inneren „im Zusammenhang mit terroristischen Gefahren in ausgewählten Bereichen
möglich sein“. Einerseits geht es um den polizeilichen Erfolg
antiterroristischer Gegengewalt. Deshalb befreit sie ihren Innenminister
ausdrücklich von allen „Denkverboten“, und Schäuble stellt frei lauter
Überlegungen an: über Möglichkeiten, Staatsfeinden mit Internet- und
Handy-Verboten die Kommunikation abzuschneiden; darüber, ob man „potenzielle
Terroristen, sogenannte Gefährder“, also Leute, gegen die man erst einen
Verdacht, aber noch keine Beweise hat, schon „wie Kombattanten behandeln und
internieren“ könnte; ob man sich nicht am amerikanischen Beispiel
orientieren sollte, wonach man die Bin Ladens dieser Welt, sobald man ihren Aufenthaltsort
kennt, „mit einer Rakete exekutieren“ könnte ‑; und dass,
wenn der Staat „als Ganzes“ bedroht ist, es zur
Einführung eines „Quasi-Verteidigungsfalls“, kommen könnte, bei dem auch
größere Mengen eigener Bürger einen finalen Kollateralschaden erlitten. Andererseits: Um zu solch schönen Kontroll- und
Terminierungserfolgen zu kommen, ist im Rechtsstaat eine Anpassung der Gesetze
notwendig: Schäuble empfiehlt, „solche Fragen möglichst präzise
verfassungsrechtlich zu klären, und Rechtsgrundlagen (zu) schaffen, die uns die
nötigen Freiheiten im Kampf gegen den Terrorismus bieten. Ich halte nichts
davon, sich auf einen übergesetzlichen Notstand zu berufen, nach dem Motto: Not
kennt kein Gebot.“ Für die politische Konkurrenz wurde Schäuble so
zeitweilig zum rechtsstaatlichen „Amokläufer“ (so SPD-Struck), während „für
die SPD Sicherheit an erster Stelle stehe, aber gleichrangig mit der Freiheit
des Bürgers“; Westerwelle warf sich wortungestüm der „Guantanamoisierung
der deutschen Innenpolitik“ entgegen; und der Grünen-Vorsitzenden grauste
es gar vor einer „Lizenz zum politischen Mord“. Am Ende mischte sich auch noch der
Bundespräsident ein und „kritisiert Schäuble“! Er fand „die Art, wie
die Vorschläge kommen – vor allem in einer Art Stakkato“ nicht so „optimal“.
„Wie sollen die Leute das verkraften?“ Er hat „persönliche Zweifel“
daran, „ob man das ohne Gerichtsurteil so von der leichten Hand machen
kann“. In der zweiten Runde, wenn das demokratische Denunzieren und die
Geschmacksfragen zunächst einmal erledigt sind, zeigt sich, dass sich die
Kritiker gar nicht so schwer tun, das „Undenkbare“ mitzudenken: - Der Berliner SPD-Innensenator will Schäuble
nicht gleich einen „Amokläufer“ nennen, wie seine demonstrativ wütenden
Parteigenossen. Er kann bloß Schäubles Lageeinschätzung nicht teilen.
Weil er „den Bestand der Republik, unserer Gesellschaftsordnung oder unserer
Lebensart als solcher durch terroristische Anschläge nicht bedroht“ sieht,
kann er auch Schäubles Gefährdungsszenario einer ineinander verschwimmenden
inneren wie äußeren Bedrohung nicht nachvollziehen, sondern fordert von dem
gesetzgeberisch irgendwie hyperaktiven Innenminister eine an den
Realitäten orientierte legislative Technik: Er wünscht sich im
„Spiegel“, man möge die „Abwehrmaßnahmen nach der tatsächlichen Gefährdung
ausrichten“ und nicht jetzt schon „Gesetze gegen alles und jeden machen,
der potenziell einmal zu einer Bedrohung werden kann.“ - Rechtskundige Journalisten zeichnen nach, dass
man eigentlich das Meiste, was Schäuble verlangt, doch eigentlich heute schon dürfte:
„Trifft man einen Bin Laden in Afghanistan im Kriegsgebiet an, gilt ohnedies
das Kriegsrecht.“ Und schon ist eine „gezielte Tötung von Terroristen“
wieder denkbar! Trifft man ihn „im eigenen Land“ auf frischer Tat an –
kein Problem! Es „gelten seit langem die Vorschriften über den finalen
Rettungsschuss.“ Der kernige Aufruf, man solle doch zuerst einmal
ausschöpfen, was an gewalttätiger antiterroristischer Energie in der schon
geltenden Rechtslage steckt, zeigt, dass da zwar immerhin konstruktiv
mitgedacht wird, der durchaus kämpferische Ansatz aber an Schäubles
Generalanliegen, das er mit seinen Überlegungen durchsetzen will, vorbeigeht. Natürlich kann auch Schäuble „innere und
äußere Sicherheit“ unterscheiden und kennt den Unterschied zwischen einem
Krieg, in dem Staaten mit ihrer militärischen Gewalt offiziell über einander
herfallen und einem Terroranschlag, bei dem aufgebrachte NGO-Mitglieder mit
privater Militärgewalt in einer asymmetrischen Anstrengung einem
Staatswesen größtmögliche Nachteile zufügen. Wenn er aber diese Unterscheidung
nicht mehr kennen will und es zu einem gefährlichen politischen Fehler
erklärt, weiterhin an ihr festzuhalten, hat er seine Gründe. Mit denen halten
Merkel, Schäuble und ihre Mitstreiter auch nicht groß hinter dem Berg: Sie
zielen offensiv auf die Rechtsfolgen dieser bislang gültigen
Differenzierung, die sie nicht mehr länger dulden wollen. Sie halten eine
Paragrafenlage, in der der Zugriff auf die jeweils geeignetste Waffe im Krieg
gegen den Terror rechtliche Umstände macht, in der etwa der Einsatz der
Armee im Inneren nur über den Umweg der Amtshilfe zu haben ist, eigentlich für
einen Skandal. Weil die Verfügbarkeit der Gewaltmittel gemäß
gültiger Geschäftsordnung eine Rechtsfrage ist, wird die Unterscheidung
zwischen innerer und äußerer Sicherheit, mit ihrer juristisch belangvollen
Zuordnung der jeweils einschlägigen Einsatzkompetenzen, Polizei, Geheimdienste
und Militär betreffend, für die Regierung zum Gegenstand dringenden rechtspolitischen
Reformbedarfs. Im Kampf gegen jedwede Feindschaft, die die weltweite Tätigkeit der
kapitalistischen Nationen auf sich zieht, will sie rechtliche Regelungen
staatlicher Gewalttätigkeit loswerden, die sie vom Standpunkt ihres Bedarfs
heute zu Beschränkungen erklärt, sie will volle Handlungsfreiheit in
ihrem Kampf haben. Weil die Gewalt rechtsstaatlich organisiert ist,
muss man sich ihre Mittel auf juristischem Wege verfügbar machen, indem man „die
Dinge rechtlich sauber löst“ und sich so „die nötigen Freiheiten im
Kampf gegen den Terrorismus“ schafft. Mit der Ausrufung einer Bedrohungslage, die
keine innere oder äußere Sicherheit mehr kennt, sondern nur mehr einen
einheitlichen, polizeilich-militärischen Bedarf, der sich ausschließlich an
sicherheitstechnischen Fragen zu orientieren hat, hat die Regierung
ihren Maßstab für die Entwicklung einer neuen (verfassungs)rechtlichen „Begrifflichkeit“
gefunden. Die Proklamation eines andauernden Kriegszustandes ohne
offenen Krieg; einer fortwährenden verdeckten Bedrohung, deren
Gefährlichkeit die Regierenden mit wechselnden Alarmstufen im öffentlichen
Bewusstsein halten, begründet aus dem Fundus ihres Geheimwissens; eines stets
möglichen Verteidigungsfalls: Das ist die Art, in der Merkel, Schäuble
und Co. die Souveränität der politischen Führung gegen die geltende Rechtslage
geltend machen. Ihr Handlungsbedarf soll mit Berufung auf die neue Normalität
des sicherheitspolitischen Ausnahmezustandes zur Leitlinie der Rechtsfortbildung
werden. Und die soll gefälligst dafür sorgen, dass die Freiheit zur
aktiven Staatssicherheit künftig jederzeit geltende Regel wird. Sie wollen wirkliche und vermeintliche Gegner
wie feindliche Kombattanten behandeln und all das, was sie an besonderen
Behandlungsarten gegenüber dieser Klientel für angebracht halten, auch dürfen.
Sie wollen nicht länger auf die unbeschränkte Verfügung über den
mächtigsten Gewaltapparat im Land, die Armee, verzichten, die rechtlichen
Umstände und Umständlichkeiten mit denen der Einsatz der Armee im Inland
verbunden ist, abschütteln und dafür eine verfassungsrechtlich einwandfreie
Genehmigung. Und sie wollen, gestützt auf ihren immerzu schwebenden
Kriegszustand, einen juristischen Freibrief dafür, nicht nur Soldaten
mit der Pflicht zum staatsnützlichen Sterben zu konfrontieren. Wenn schon
innere und äußere Sicherheit nicht mehr zu unterscheiden ist, und der
Kriegszustand nicht mehr so klar von dem des Friedens, dann sind alle Bürger
immer auch ein wenig wie Soldaten. Mit der rechtlichen Folge, dass dann die
Ansprüche an „die solidarische Einstandspflicht des Einzelnen“, wie die
FAZ streng folgert, im Falle eines Angriffes auf „das Staatsganze“
erheblich höher wären. Dann müsste sich dieser Einzelne auch gelegentlich
klaglos und solidarisch mit einem Terrorflieger abschießen lassen. Die Frage, ob mit seinen Vorschlägen nicht „eine
rote Linie“ überschritten und „unsere Gesellschaft unwiderruflich
verändert“ würde, lässt Schäuble, der ja gerade die Gesellschaft und ihre
rechtliche Verfasstheit nach den Bedürfnissen seines antiterroristischen Kriegszustandes
verändern will, reichlich kalt: „Die rote Linie ist ganz einfach: Sie ist
immer durch die Verfassung definiert, die man allerdings verändern kann.“(Spiegel,
28/07) So erinnert der Innenminister daran, dass auch
in der neuen, auf Dauer angelegten Ausnahmelage des Gemeinwesens
verfahrenstechnisch das Übliche gilt: Die Gewalt schafft sich ihre Rechtsformen
nach ihren Bedürfnissen und kann insofern, wenn die behauptete Bedrohung des „Staates
als Ganzes“ nur groß genug ist, auch mit Zugriffen der gröberen Art kaum
mehr ernsthafte Fehler machen, wenn eine beizeiten geschaffene, „präzise
verfassungsrechtliche Rechtsgrundlagen“ vorliegt. Beachtet die Politik
diese Verfahrensweise, dann leistet sie damit einen wichtigen Dienst an
der Verfassung: „Das Grundgesetz würde doch zerbrechen, wenn
wir es nicht anpassen würden“. Weil das Grundgesetz an der geänderten Realität
zerbrechen würde, ist derjenige, der als amtierender Innen- und
Verfassungsminister mit seinem politischen Bedarf diese Realität definiert,
auch dazu berufen, für die bruchgefährdeten Artikel der Verfassung Sorge zu
tragen: Indem er sie durch Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der
Staatssicherheit geschmeidig hält. So geht der nachhaltige Verfassungsschutz,
den jedes Grundgesetz braucht. (Radiofassung von
»Terrorgefahr in Deutschland – eine Produktivkraft für den Rechtsstaat: Not
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